Prüfpflichten gemäß Trinkwasser-Verordnung
Nach der Trinkwasserverordung (TrinkwV) müssen Warmwasserinstallationen von „Großanlagen“ regelmäßig auf Legionellen untersucht werden. Großanlagen sind Trinkwasserinstallationen mit einem Warmwasserspeicher über 400 Liter oder einem Wasserinhalt von mehr als 3 Liter in dem längsten Steigstrang.
Folgende Gebäude sind generell NICHT von den Melde- und Prüfpflichten der TrinkwV betroffen:
- 1- und 2- Familienhäuser (auch wenn eine oder beide Wohnung vermietet sind)
- Gebäuden in denen keine Duschen installiert sind
- Gebäude die nicht vermietet sind oder keinen öffentlichen Charakter haben
Untersuchungspflicht
Es sind zugelassene Probeentnahmeventile mindestens am Warmwasseraustritt des Speichers, am Eintritt der Zirkulationsleitung in den Speicher, sowie an der entferntesten Entnahmestelle für jeden Steigstrang einzubauen. Wasserhähne an den Steigsträngen können für die Probenahme verwendet werden. Die Untersuchungsergebnisse sind vom Eigentümer dem Gesundheitsamt binnen 2 Wochen vorzulegen und 10 Jahre aufzubewahren.