Legionellen



Prüfpflichten gemäß Trinkwasser-Verordnung


Nach der Trinkwasserverordung (TrinkwV) müssen Warmwasserinstallationen von „Großanlagen“ regelmäßig auf Legionellen untersucht werden. Großanlagen sind Trinkwasserinstallationen mit einem Warmwasserspeicher über 400 Liter oder einem Wasserinhalt von mehr als 3 Liter in dem längsten Steigstrang.


Folgende Gebäude sind generell NICHT von den Melde- und Prüfpflichten der TrinkwV betroffen:


  • 1- und 2- Familienhäuser (auch wenn eine oder beide Wohnung vermietet sind)
  • Gebäuden in denen keine Duschen installiert sind
  • Gebäude die nicht vermietet sind oder keinen öffentlichen Charakter haben

Beispiel 1: 
Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) (ab 3 Wohneinheiten), in der alle Eigentümer selbst in den Wohnungen wohnen, gelten nicht als Großanlage. Wird aber nur eine Wohnung vermietet, so gilt das gesamte Objekt als Großanlage.

Beispiel 2: 
Ein Rathaus hat Leitungslängen über 3 Liter. Also eine Großanlage. Wenn in einem Rathaus allerdings keine Duschen vorhanden sind, ist es dennoch keine Großanlage.

Beispiel 3: 
Ein Industriebetrieb hat Personalduschen. Wenn das Gebäude dem Betrieb gehört, müssen keine Untersuchungen vorgenommen werden. Wenn das Gebäude allerdings gemietet ist, dann muss der Vermieter die Beprobung vornehmen lassen.

Beispiel 4: 
Ein Sportheim mit Duschen muss die Untersuchung durchführen lassen, da es "öffentlichen Charakter" besitzt.


Die Fa. Gauß-GmbH verfügt über zertifizierte Probenehmer und kann somit die Beprobung in Gebäuden aller Art durchführen. Für die Probeentnahme müssen in der Regel zuvor geeignete Probe-Entnahmeventile eingebaut werden. Wir beraten Sie gerne.


Untersuchungspflicht

Alle Hauseigentümer und Hausverwalter sind dazu verpflichtet Großanlagen alle 3 Jahre auf Legionellen untersuchen zu lassen. Bei Mängeln kann das Gesundheitsamt kürzere Wartungsintervalle festlegen. Öffentliche Großanlagen müssen jährlich untersucht werden.


Es sind zugelassene Probeentnahmeventile mindestens am Warmwasseraustritt des Speichers, am Eintritt der Zirkulationsleitung in den Speicher, sowie an der entferntesten Entnahmestelle für jeden Steigstrang einzubauen. Wasserhähne an den Steigsträngen können für die Probenahme verwendet werden. Die Untersuchungsergebnisse sind vom Eigentümer dem Gesundheitsamt binnen 2 Wochen vorzulegen und 10 Jahre aufzubewahren.